Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 24 Gesamtergebnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/24#abs-1 (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis durch die Festlegung einer Abschlussnote fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/24#abs-2 (2) Für die Bildung des Gesamtergebnisses werden die für die einzelnen Prüfungsleistungen festgesetzten Punktzahlen in einem gewichteten Mittelwert zusammengefasst. Dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungen mit doppeltem Gewicht, die der mündlichen Prüfungen mit einfachem Gewicht berücksichtigt. Die Summe der nach Satz 2 errechneten Punktzahlen wird durch 9 geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. Diese wird auf 2 Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dem so errechneten Punktwert entspricht eine der folgenden Noten:
13,50 bis 15,00 = sehr gut
10,50 bis 13,49 = gut
7,50 bis 10,49 = befriedigend
5,00 bis 7,49 = ausreichend
1,50 bis 4,99 = mangelhaft
0,00 bis 1,49 = ungenügend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/24#abs-3 (3) Wird das Gesamtergebnis mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.